Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAG§ 31 Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen
Stand: 10.06.2019
E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 31 ZAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.06.2015 – 1 StR 368/14Unerlaubtes Erbringen von Zahlungsdiensten: Verfall des gesamten aus der Tat erlangten Vermögensvorteils bei Verstoß gegen das Verbot des Aufstellens von Geldausgabeautomaten in SpielhallenZitiert von 19
- LG Münster, 08.01.2024 – 7 KLs-6 Js 167/16-2/20
- OLG Hamm, 04.01.2018 – 4 Ws 196, 197/17
- OVG NRW, 19.11.2015 – 4 B 710/15Zitiert von 8
- LG Stuttgart, 07.03.2013 – 6 Qs 2/13
- BGH, 28.10.2015 – 5 StR 189/15Strafverfahren wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten: Strafbarkeit für Finanztransaktionen des sog. "Hawala-Bankings" durch natürliche Personen; Anwendbarkeit der AusschlussnormZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.06.2021 – 3 StR 61/21Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Ein Hawala-System betreibende Organisation; Übermittlung von Geldbeträgen im Rahmen eines Hawala-Systems als Finanztransfergeschäft; wiederholtes Erbringen von Zahlungsdienstleistungen als eine TatZitiert von 29
- OLG Düsseldorf, 01.09.2020 – 24 U 137/19Zitiert von 1
- VG Wiesbaden, 22.05.2020 – 25 K 4735/17.WI.DZitiert von 1
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